„Die Versicherung kürzt Ihren Unfallschaden – müssen Sie das akzeptieren?“
Nach einem Verkehrsunfall übernehmen der Unfallgegner und seine Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich die Kosten, die durch den Unfall entstanden sind, soweit eine entsprechende Haftung besteht. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass die Versicherung die geltend gemachten Schadenspositionen nicht vollständig bezahlt.
Typische Kürzungen betreffen beispielsweise die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Mietwagenkosten, den Nutzungsausfall oder auch das Schmerzensgeld.
Müssen Sie die Kürzung akzeptieren?
Nein. Eine Kürzung der Versicherung bedeutet nicht automatisch, dass der Geschädigte tatsächlich keinen Anspruch auf den gekürzten Betrag hat. Versicherungen prüfen Schadensabrechnungen häufig nach eigenen Vorgaben und nehmen dabei teilweise auch unberechtigte Kürzungen vor.
Entscheidend ist daher: Ist die Kürzung gerechtfertigt? Steht sie im Einklang mit der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts?
Was sollten Sie als Geschädigter tun?
Wer nach einem unverschuldeten Unfall eine gekürzte Zahlung von der gegnerischen Versicherung erhält, sollte die Abrechnung genau prüfen lassen.
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens.
Wichtig: Sie als Geschädigter sollten sich nicht vorschnell mit einer gekürzten Regulierung zufriedengeben. Eine Prüfung der Versicherungsabrechnung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kann zeigen, ob weitere Ansprüche bestehen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung.