„Wenn ich keine Schuld am Unfall habe, brauche ich keinen Anwalt.“

Viele Geschädigte gehen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall davon aus, dass die gegnerische Versicherung den entstandenen Schaden automatisch vollständig reguliert. Schließlich ist die Schuldfrage geklärt – wozu braucht man dann noch einen Anwalt?

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Auch wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben, müssen Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung konkret geltend gemacht und beziffert werden. In der Praxis kommt es dabei häufig zu Kürzungen oder unterschiedlichen Auffassungen über die Höhe einzelner Schadenspositionen.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall können – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – unter anderem Reparaturkosten, die Kosten für ein Sachverständigengutachten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Abschleppkosten, eine Wertminderung, weitere unfallbedingte Kosten und gegebenenfalls Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Die gegnerische Versicherung ist nicht automatisch verpflichtet, die geltend gemachte Schadenshöhe vollständig zu akzeptieren. Gerade bei einzelnen Schadenspositionen kommt es daher immer wieder zu Kürzungen. Eine sorgfältige Prüfung der Versicherungsabrechnung kann aufzeigen, ob Ihnen möglicherweise weitere Ansprüche zustehen.

Auch die erforderlichen Kosten einer anwaltlichen Vertretung können bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gehören, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Ansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht prüfen, bevor Sie sich mit der Regulierung durch die gegnerische Versicherung zufriedengeben.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der umfassenden Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche sowie bei deren Durchsetzung gegenüber der gegnerischen Versicherung.