Keine Frage bleibt offen – Rechtsanwalt Andreas ist Ihr starker und kompetenter Partner im Arbeitsleben

Die Auseinandersetzung mit einem Arbeitnehmer betrifft nicht nur dieses eine Arbeitsverhältnis, sondern kann den Betriebsfrieden Ihres gesamten Unternehmens nachhaltig stören. Lassen Sie es gar nicht erst soweit kommen, sondern stellen Sie Ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen von Beginn an auf rechtlich sicheres Fundament. Eine ordnungsgemäße Stellenausschreibung ist ebenso wichtig wie ein kompetentes und verlässliches Einstellungs- und Mitarbeitergespräch, auch eine Absage an einen Bewerber will richtig formuliert sein. Die Basis eines gesunden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag, lassen Sie durch klare und rechtlich abgesicherte Formulierungen keine Streitigkeiten aufkommen. Sollten eine Abmahnung oder eine Kündigung doch einmal erforderlich sein, sollten diese gerichtsfest formuliert und abgefasst sein. Sie erhalten durch die Anwaltskanzlei Andreas eine ganzheitliche und nachhaltige Beratung, zum Wohle Ihres Unternehmens!

Das Verhalten oder die Person meines Arbeitnehmers gefällt mir nicht – kann ich kündigen?
Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber 3 Möglichkeiten an, ein Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden. Neben der betriebsbedingten Kündigung kann ein Kündigungsgrund in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Als „verhaltensbedingte Kündigung“ bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, in rechtlich zulässiger Weise ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer gegen die ihn treffenden rechtlichen Pflichten verstoßen hat und dem Arbeitgeber daher die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Liegt auf Seiten des Arbeitnehmers kein steuerbares Verhalten vor, scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung aus. In solchen Fällen kommt jedoch eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Als „personenbedingte Kündigung“ bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, in rechtlich zulässiger Weise ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann. Der praktisch wichtigste Unterfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers.
Ich habe keinen Bedarf mehr für meinen Arbeitnehmer – kann ich kündigen?
Hierbei handelt es sich um den dritten Fall der durch das Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten, der betriebsbedingten Kündigung. Als „betriebsbedingte Kündigung“ bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, in rechtlich zulässiger Weise ordentlich gekündigt werden kann, falls dem Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Oftmals ist eine schlechte wirtschaftliche Situation oder gar eine Stilllegung des Betriebes Grund für eine solche Kündigung. Liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vor, muss gegebenenfalls eine Sozialauswahl zwischen den vorhandenen Arbeitnehmern durchgeführt werden. Unter den zum Vergleich zur Verfügung stehenden Arbeitnehmern kann die Kündigung dann gegenüber dem am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer berechtigt sein.
Gilt für meinen Betrieb das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
Auf das KSchG kann sich nur derjenige Arbeitnehmer berufen, dessen Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate in demselben Betrieb bestanden hat, in dem in der Regel mehr als fünf bzw. bei Neueinstellung nach dem 31.12.2004 mehr als zehn Arbeitnehmer, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt werden. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer bedarf in diesem Fall der sozialen Rechtfertigung.
Kann ich einen Arbeitnehmer abmahnen?
Die Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers, mit der er in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Fehlverhalten beanstandet und androht, im Wiederholungsfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Frage zu stellen. Die Abmahnung ist grundsätzlich unverzichtbare Voraussetzung bei verhaltensbedingten Kündigungen (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Schlechtleistung, Beleidigung von Kollegen, verspätete Krankmeldung). Dies deshalb, weil eine Kündigung immer das letzte Mittel sein soll, auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu reagieren. Bevor es zu einer Kündigung kommt, soll dem Arbeitnehmer unmissverständlich klargemacht werden, welchen Fehler er begangen hat und was in Zukunft von ihm erwartet wird. Ob in Ihrem Fall eine Abmahnung möglich ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Ohne Schilderung der genauen Geschehensabläufe kann dies nicht beantwortet werden. Gerne steht Rechtsanwalt Andreas Ihnen für ein kurzes Erstgespräch unter der Rufnummer 0911 – 59611971 zur Verfügung.
Was muss ich bei einem Arbeitszeugnis beachten?
Ein Arbeitszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein, es muss wohlwollend und in qualifizierter Form ausgestellt werden. Das Zeugnis darf keine Merkmale und Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine versteckte nachteilige Beurteilung über den Arbeitnehmer zu treffen. Das Arbeitszeugnis ist in der Regel aufgebaut mit einer Tätigkeitsbeschreibung, einer Leistungsbeurteilung, einer Verhaltensbeurteilung und einer Schlussformulierung. Auch wenn über die Wirksamkeit einer Kündigung noch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gestritten wird, ist das Zeugnis am letzten Tag der Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Sie möchten ein fertig formuliertes und den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Zeugnis? Sprechen Sie Rechtsanwalt Andreas an, er erstellt Ihnen gerne ein nach Ihren Wünschen ausgefertigtes Zeugnis.