Die Kosten der Anwaltskanzlei Andreas – auch hier soll keine Frage offen bleiben!

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Gebühren eines Rechtsanwaltes in gesetzlicher Hinsicht. Auf dieser Grundlage werden die Rechtsanwaltsgebühren berechnet. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, im Einzelfall eine gesonderte Gebührenvereinbarung mit Ihnen zu treffen. Sprechen Sie Rechtsanwalt Andreas für diesen Fall gesondert an.

Bitte beachten Sie, dass selbst die Frage nach einer kurzen Auskunft in der Regel Gebühren nach dem RVG auslöst, selbst dann, wenn ein gesonderter Hinweis hierauf nicht erfolgt. Eine kurze Frage zu Kosten oder der weiteren Vorgehensweise ist selbstverständlich kostenfrei.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kennt eine Vielzahl von Tatbeständen, die Gebühren auslösen. In zivilrechtlichen Streitigkeiten wird darüber hinaus ein Gegenstandswert für die Berechnung der Gebührentatbestände zugrunde gelegt. Dieser ist zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit oft nur schwer zu ermitteln. Allgemein gilt: je höher der Streitwert und je mehr Gebührentatbestände anfallen, desto höher das Honorar. Hohe Streitwerte stehen i.d.R. für hohe Risiken und Schwierigkeiten; viele Gebührentatbestände für großen Aufwand. Informationen zur Berechnung von Anwaltsgebühren finden Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer

Bitte beachten Sie auch, dass der Gesetzgeber eine Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren nur im außergerichtlichen Bereich erlaubt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, ist die Anwaltskanzlei Andreas aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verpflichtet, mindestens die gesetzlichen Gebühren abzurechnen.

Grundsätzlich kann die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eigene Gebühren auslösen. Rechtsanwalt Andreas bietet es aber in der Regel als kostenlose Serviceleistung an, sich um die Zusage Ihrer Rechtsschutzversicherung zu bemühen. Soweit diese Deckung dann unproblematisch erteilt wird, bleibt diese Serviceleistung kostenlos. Dann werden die Kosten von Ihrer Versicherung getragen. Haben Sie mit Ihrer Versicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart, muss dieser Betrag natürlich leider von Ihnen selbst getragen werden. Und wenn es Probleme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung gibt? Dann ist eine Abrechnung erforderlich, weil es grundsätzlich eine eigene Rechtsangelegenheit darstellt. Rechtsanwalt Andreas wird dies jedoch vorab mit Ihnen abstimmen, so dass Sie selbst entscheiden können, inwieweit Sie eine Tätigkeit wünschen. Sollten Sie die Beauftragung von der Rechtsschutzdeckung abhängig machen wollen, sagen Sie dies bitte vorab. Dann gilt: wird die Deckung seitens Ihrer Rechtsschutzversicherung erteilt, erfolgt eine Abrechnung direkt mit dieser. Lehnt Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung jedoch ab, werden Sie kontaktiert. Sie entscheiden dann, ob Rechtsanwalt Andreas weiter für Sie tätig sein soll. Kosten für die Auseinandersetzung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung werden natürlich nicht durch Ihre Rechtsschutzversicherung gedeckt.

Rechtsanwalt Andreas wird gerne für Sie tätig und informiert Sie jederzeit über die Kosten die aus der Tätigkeit entstehen können.

Sollten die Kosten für unsere Tätigkeit nicht über eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sein, Sie jedoch auch nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, um diese zu bezahlen, können staatliche Unterstützungsleistungen beantragt werden.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit kann ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Informationen zur Gewährung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht Nürnberg finden Sie unter

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/n/zustand/verfahren/vf_Beratungshilfe.php

das Amtsgericht Fürth informiert auf der Homepage

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/fue/.

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bestehen. Sollte ein entsprechender Antrag für Sie in Frage kommen, schicken Sie folgenden ausgefüllten Fragebogen an uns zurück:

nolabelErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einfügen

Wir weisen darauf hin, dass mit der Beauftragung der Anwaltskanzlei Andreas grundsätzlich ein für Sie kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Hieraus sind Sie zur Zahlung der entstehenden Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens ist der Auftraggeber zur Zahlung der Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts verpflichtet. Für den Fall des Obsiegens in einem Gerichtsverfahren entsteht jedoch gegebenenfalls ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Verfahrensgegner. Voraussetzung ist ein entsprechender Ausspruch im Urteil.

Eine bedeutsame Ausnahme von der Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Verfahrensbeteiligten besteht in arbeitsrechtlichen Verfahren der ersten Instanz. Diesbezüglich regelt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG:
„In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der  obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands.“

Jede Partei hat in arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz die ihr entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.