Strafrecht und Jugendstrafrecht – keine Kompromisse bei Ihrer Verteidigung

Sie haben

Kurzum, gegen Sie oder einen Angehörigen wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. es liegt bereits eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl vor! Warten Sie nicht, werden Sie sofort tätig!

Ein Strafverfahren stellt für die Betroffenen oftmals eine sehr belastende und teilweise sogar existenzbedrohende Situation dar. Sie befinden sich in einer absoluten Ausnahmesituation. Diese Ausnahmesituation besteht nicht nur für den Betroffenen selbst. Auch Angehörige eines sich in Untersuchungshaft befindlichen Betroffenen wissen oft nicht, wie sie sich verhalten sollen. Diese Unsicherheit umfasst nicht nur Fragen der Strafverteidigung selbst, sondern auch ganz alltägliche Dinge. Wie kann ich meinem Angehörigen in der Untersuchungshaft frische Wäsche zukommen lassen, darf ich ihm schreiben, darf ich ihn besuchen? Ist es möglich ihm Geld oder Nahrungsmittel zukommen zu lassen. Gerne berät Rechtsanwalt Andreas Sie als als Betroffenen, jedoch auch als Angehörigen.

Gerade in Strafverfahren ist eine Kontaktaufnahme mit einem erfahrenen Strafverteidiger zwingend erforderlich. Andernfalls können erhebliche Fehler gemacht werden, die später nur schwer oder gar nicht zu korrigieren sind.

Die entscheidenden Weichenstellungen erfolgen meist im Ermittlungsverfahren. Ohne eine frühzeitige Verteidigung durch einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt kann es dazu kommen, dass Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen rechtskräftig werden, obwohl eine Verfahrenseinstellung oder eine geringere Sanktion möglich wären. Lassen Sie sich daher bereits in der ersten Vernehmung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Ordnungsbehörde anwaltlich vertreten. Tätigen Sie keinerlei Aussagen gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft ohne zuvor mit Rechtsanwalt Andreas gesprochen zu haben.

Besonderheit: Jugendstrafrecht nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz)

Eine strafrechtliche Besonderheit ist das Jugendstrafrecht, welches im JGG (Jugendgerichtsgesetz) geregelt ist. Erst ab einem gewissen Alter ist es einem Kind bzw. einem Jugendlichen möglich, den Unrechtsgehalt seines Handelns einzusehen und zu begreifen. Kinder vor Vollendung des 14 Lebensjahres sind nicht strafmündig (§ 19 StGB). Zwischen der Vollendung des 14. Lebensjahres und der strafrechtlichen Volljährigkeit gilt das Jugendgerichtsgesetz. Für Jugendliche im Alter von 14-17 Jahre ist dieses uneingeschränkt anwendbar.

Auf Heranwachsende im Alter von 18-21 Jahren sind die zentralen Vorschriften des Jugendstrafrechts nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG anzuwenden. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er jedenfalls eine jugendtypische Tat begangen hat. In der Praxis wird sehr häufig auch bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht angewendet. Dies gilt besonders bei schweren Straftaten, so dass beispielsweise in der Gruppe der wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilten Heranwachsenden die Verurteilung nach Jugendstrafrecht den Normalfall darstellt.

Ob Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener! Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Andreas bereits beim ersten Anzeichen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unter der Rufnummer 0911 – 59611971.