Vollkaskoschaden oder Teilschuld? – Fachanwalt für Verkehrsrecht George Andreas hilft!

Eine Vollkaskoversicherung umfasst alle Schäden, die im Rahmen einer Teilkaskoversicherung mitversichert sind. Zusätzlich beinhaltet diese Versicherungsart Schäden am Fahrzeug durch Unfall und Schäden am versicherten Fahrzeug durch mutwillige, böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismus).

Gerade wenn eine Teilschuld an einem Unfallereignis vorliegt oder die gegnerische Versicherung eine zügige Regulierung verweigert kann die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung sinnvoll sein. Die Regulierung erfolgt in Fällen der Teilschuld einerseits gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, andererseits auch gegenüber Ihrer eigenen Vollkaskoversicherung. Das so genannte “Quotenvorrecht” findet hier Anwendung, welches sich aus § 86 VVG (entspricht: § 67 VVG a.F.) ergibt. In einem solchen Fall wird zwischen quotenbevorrechtigten Positionen und nach der Haftungsquote auszugleichenden Schadenspositionen unterschieden.

Bei vollständigem Verschulden des Unfallgegners führt die Zahlung durch die eigene Kaskoversicherung selbstverständlich nicht dazu, dass die Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus der Haftung entlassen wird. Diese hat – wenn das Verschulden des Unfallgegners im Nachhinein festgestellt wird – abgeänderte Schadenspositionen an Sie zu bezahlen. Üblicherweise sind dies, neben der Selbstbeteiligung bei Ihrer Kaskoversicherung, der entstehende Rückstufungsschaden (Verlust oder Reduzierung des Schadensfreiheitsrabattes) sowie die Sachverständigenkosten, die in der Regel nicht durch die eigene Vollkaskoversicherung übernommen werden. Aufgrund der komplizierten Regulierungsmodalitäten zwischen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung und der eigenen Vollkaskoversicherung sollte unbedingt ein diesbezüglich spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragt werden. Rechtsanwalt Andreas unterstützt Sie diesbezüglich kompetent und ganzheitlich.

Ob Schuld, Teilschuld oder unverschuldeter Verkehrsunfall – Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Andreas unter der Rufnummer 0911 – 59611971!