Betriebsfrieden und klare Verhältnisse – ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens durch Rechtsanwalt Andreas

Um Ihnen einen ersten Einblick in die Thematik des Arbeitsrechts aus der Sicht eines Arbeitnehmers zu verschaffen, sind in der Folge die am häufigsten gestellten Fragen kurz zusammengefasst. Von der Kündigung über ein Arbeitszeugnis bis hin zum Aufhebungsvertrag:

Ich habe eine Kündigung erhalten, was nun?
Lassen Sie sich sofort rechtlich beraten, damit Ihre Rechte umfassend wahrgenommen und durchgesetzt werden können. Nur die langjährige Erfahrung eines auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätigen Rechtsanwalts kann Ihnen helfen, Ihre Rechte ganzheitlich wahrzunehmen und durchzusetzen. Von der Fristenkontrolle bis zur Beratung über die weitere Vorgehensweise bis hin zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht, Rechtsanwalt Andreas ist Ihr starker Partner! Kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei Andreas sofort unter der Rufnummer 0911 – 59611971!
Wie lange kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?
Das KSchG sieht eine Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung vor. Diesbezüglich regelt § 4 Abs. 1 KschG: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“ Die Frist wird wie folgt berechnet: Von dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zugeht, sind im Kalender drei Wochen hinzuzurechnen. Sollte der Tag, drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, so endet die Frist am Ende des nachfolgenden Werktags (Montag-Freitag) um 24 Uhr. Es ist ausreichend, wenn die Kündigungsschutzklage vorab per Fax vor 24 Uhr bei Gericht eingeht.
Gilt für mich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG?)
Auf das KSchG kann sich nur derjenige Arbeitnehmer berufen, dessen Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate in demselben Betrieb bestanden hat, in dem in der Regel mehr als fünf bzw. bei Neueinstellung nach dem 31.12.2004 mehr als 10 Arbeitnehmer, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt werden. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer bedarf in diesem Fall der sozialen Rechtfertigung.
Ist mein Arbeitszeugnis in Ordnung?
Diese Frage kann nur nach Einsicht in das Ihnen übergebene Arbeitszeugnis und bei Kenntnis der von Ihnen gezeigten Leistungen abschließend beantwortet werden. Sie wünschen die Erstellung eines Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Gesamtbewertung? Rechtsanwalt Andreas erstellt Ihnen gerne ein nach Ihren Wünschen erstelltes Zeugnis. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen. Hinsichtlich der Gesamtbewertung ist der Arbeitnehmer für eine Benotung von mehr als „befriedigend“ in vollem Umfang beweisverpflichtet. Will er also ein Zeugnis mit der der Note „gut“ oder „sehr gut“ vor Gericht erstreiten, muss er beweisen, dass seine Leistungen besser als „befriedigend“ gewesen sind. Die Selbe Beweislast trifft den Arbeitgeber für ein Zeugnis der Gesamtbewertung „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers unterdurchschnittlich gewesen sind.
Was ist bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten?
Bei einem Aufhebungsvertrag bzw. einer Aufhebungsvereinbarung handelt es sich um einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Vertrag, mit welchem Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Grundsätzlich kann hierin zunächst einmal alles geregelt werden, es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings sollten Sie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages Vorsicht walten lassen, es drohen erhebliche Unannehmlichkeiten, wenn einige grundsätzliche Dinge nicht beachtet werden. Die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann beispielsweise zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosendgeld durch die Bundesagentur für Arbeit führen. Durch eine entsprechend gewählt Formulierung und eine enge Zusammenarbeit mit der Bundesagentur, können finanzielle Nachteile vermieden werden. Auch existiert eine klare Vorschlagspraxis des Arbeitsgerichts Nünberg zu der Berechnung eines angemessenen Abfindungsbetrages. Weitere Einzelheiten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. Abfindungsvergleiches erläutert Rechtsanwalt Andreas Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.
Gerne steht Rechtsanwalt Andreas Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung und berät Sie umfassend und kompetent. Kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei Andreas unter der Rufnummer 0911 – 59611971.