Rechtsanwalt Andreas lässt Sie nicht alleine – Auch als Pflichtverteidiger ein starker Partner
Sie werden einer Straftat beschuldigt und müssen sich in einem gerichtlichen Strafverfahren verantworten? Sie haben allerdings nicht die finanziellen Möglichkeiten, einen Strafverteidiger zu bezahlen? Möglicherweise steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu!
In den Fällen der notwenigen Verteidigung ist dem Angeklagten eines Strafverfahrens ein sogenannter Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen. Wann eine Verteidigung notwendig ist und wann nicht, ist in § 140 StPO wie folgt geregelt:
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
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- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
- der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Gerne berät Rechtsanwalt Andreas Sie neben dem eigentlichen Strafverfahren darüber, ob in Ihrem Fall ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und damit eine Pflichtverteidigung in Frage kommt.
Beachten Sie aber, dass Ihnen im Falle einer Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden. Hierzu gehören auch die Kosten der Pflichtverteidigung, sodass auch diese – wenn auch später gegenüber der Staatskasse – von Ihnen zu tragen sind. Nur bei einem Freispruch werden die Verfahrenskosten üblicherweise der Staatskasse auferlegt. In diesem Fall ist die Tätigkeit des Pflichtverteidigers tatsächlich kostenlos.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Andreas zu Kostenfragen und zu Fragen der Pflichtverteidigung unter der Rufnummer 0911 – 59611971.